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Frau Dr. Trettin engagiert sich in vielen Berufsverbänden und ist seit Jahren in etlichen berufspolitischen Organisationen und Verbänden tätig.

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Aerztekammer

In Hamburg sind mehr als 14.200 Ärztinnen und Ärzte rund um die Uhr für ihre Patientinnen und Patienten da. Sie alle sind Mitglieder in der Ärztekammer Hamburg. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt sie die Ärzteschaft und ist das Organ der ärztlichen Selbstverwaltung in der Hansestadt.
Oberstes Gremium der Ärztekammer ist die Delegiertenversammlung. Ihre 55 Mitglieder sind für vier Jahre von den Ärztinnen und Ärzten der Hansestadt gewählt. Zwei weitere Versammlungsmitglieder entsendet der Fachbereich Medizin der Hamburger Universität.

Frau Dr. Trettin ist Mitglied der Ärztekammer Hamburg.

Ärztekammer Hamburg

KassenaerztlicheVereinigung

 

Für den Stadtstaat Hamburg obliegt der KVH als Körperschaft öffentlichen Rechts die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Die KVH sorgt dafür, dass im Bedarfsfall rund um die Uhr ein Arzt zur Verfügung steht.
Die KVH trägt mit Qualitätsstandards in der Praxis dazu bei, dass die Patienten von einem gleichbleibend hohen ärztlichen und psychotherapeutischen Standard profitieren. Darüber hinaus organisiert die KVH den ärztlichen Notfalldienst in Hamburg.

Die KVH ist zugleich die Interessenvertretung der Hamburger Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Sie schließt mit den Hamburger Krankenkassenverbänden Vereinbarungen, beispielsweise über die Honorierung der ärztlichen Leistungen und über die Geldmenge, die von den Krankenkassen für die Arzneimittelversorgung zur Verfügung gestellt wird. Die Interessenvertretung beinhaltet auch die Beratung der Mitglieder zu Fragen der vertragsärztlichen Tätigkeit, angefangen von der pharmazeutischen Fachberatung bis zur Aufklärung in Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsfragen.

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg

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Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Ärzte/Ärztinnen als Beauftragte der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, Arzthelfer/Arzthelferinnen oder Medizinische Fachangestellte als Beauftragte der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören.

Frau Dr. Trettin engagiert sich in diesem Ausschuß als Prüferin.

Ärztekammer Hamburg